Wortlaut der Statuten aus dem Jahr 1857
Die bisherigen Observanzen, insofern sie zur Wesenheit der Sache gehören, sind wie folgt zusammengestellt und ergänzt :| § 1. |
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Diese vorstehenden Statuten (nämlich die articuli morales) bleiben bestehen und bilden die Grundlage; außer dem Abschnitt 7, welcher als nicht mehr zeitgemäß, außer Kraft gesetzt ist. |
| § 2. |
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Was die in denselben angegebenen Eimer Bier anbelangen, so wird ein Eimer mit drei Sgr. Einem Pfg. bezahlt. Ferner wird ein Goldgulden dem Betrage von achtundzwanzig Silbr. zehn Pfg. gleich gerechnet. |
| § 3. | |
| Statt der im Abschnitt 5 benannten Abgaben zahlt bei der Annahme | |
| 1. | ein Schützenbruders Kind Einen Thaler neunzehn Silbr. neun Pfg. |
| 2. | jeder Andere Einen Thaler neunundzwanzig Silbr. neun Pfg. |
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Diese Beträge fließen in die Bruderschaftskasse und sind darin die bisher berechneten Einschreibegebühren mit begriffen. |
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| § 4. | |
| Früher hatten die neu angenommenen Schützenbrüder zehn Jahre jährlich Gerste in Natura zu liefern und zwar: | |
| 1. | Schützenkinder, welche auf der Sohlstätte bleiben 1/4 Mütte. |
| 2. | Fremde, welche eine auf der Sohlstätte bleibende Schützentochter heirathen 1/2 Mütte. |
| 3. | Fremde, welche eine Sohlstätte erwarben 3/4 Mütte. |
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Statt dieser Natural-Lieferung ist es längst zur Gewohnheit geworden, Geldbeträge zu leisten, oder vielmehr die zu liefernde Gerste zu bezahlen. Dieser Gebrauch bleibt auch ferner in Kraft und haben demnach die neu angenommenen Schützenbrüder auf zehn Jahre lang, den Preis der Gerste, wie er vom Vorstande und den Aeltesten jährlich festgesetzt wird, in die Bruderschaftskasse zu zahlen. |
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| § 5. |
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Die Aufnahme neuer Bruderschafts-Mitglieder erfolgt jährlich einmal, und ist bedingt von der Zahlung der im Abschnitt 4 und 5 - articuli morales - bestimmten Beträge. |
| § 6. | |
| Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus: | |
| 1. | dem Hauptmann, |
| 2. | zwei Scheffen, |
| 3. | dem Fähndrich. |
| Hauptmann und Fähndrich werden mit einfacher Stimmenmehrheit in ordentlicher General-Versammlung auf eine Functionsdauer von Vier Jahren gewählt. | |
| Zur Wahl der Scheffen ernennt der Hauptmann und der Fähndrich jeder einen Schützenbruder, welche beiden Deputirten die Wahl selbständig und endgültig vornehmen. Dieselben werden auf zwei Jahre gewählt, und tritt jedes Jahr ein Scheffen aus. | |
| Die Wahl des Hauptmanns leitet der älteste Scheffen, und die Wahl des Fähndrichs der Hauptmann. | |
| Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, können jedoch für die nächsten drei Jahre die Annahme der Wahl ablehnen. | |
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Andere Ablehnungsgründe müssen auf der Stelle vorgebracht werden, und hat über deren Zulassung oder Verwerfung die wählende Versammlung zu entscheiden. |
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| § 7. |
| Der Vorstand vertritt die Bruderschaft nach Außen und verwaltet deren Vermögen und Geschäfte. |
| Es ist lediglich Sache des Vorstandes, sich in die Verwaltung der einzelnen Geschäfte zu theilen. |
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Alle und sämmtliche, bis hiehin vom Vorstande abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, namentlich die ausgestellten Quittungen über zurückgezahlte Capitalien und die Bewilligungen der Löschung im Hypothekenbuche werden hierdurch ausdrücklich für gültig erkannt und bestätigt. |
| § 8. |
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Der Vorstand hat die statutenmäßigen Strafen festzusetzen und einzuziehen. Gegen die Festsetzung des Vorstandes steht eine Berufung auf den Ausspruch einer Commission von 9 Mitgliedern aus der Bruderschaft, wozu der Hauptmann 3, der Fähndrich und jeder der Scheffen 2 Mitglieder ernennt, zu. Der Ausspruch der Majorität dieser Commission ist endgültig entscheidend; die Berufzbg muß bei Verlust dieses Rechtsmittels binnen 10 Tagen nach bekannt gemachter Strafe beim Hauptmanne angemeldet werden. |
| § 9. |
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Die Bruderschaft versammelt sich der Regel jährlich am ersten Sonntage nach dem Feste Trinitatis. |
| § 10. | |
| Die Aeltesten sind diejenigen sechs Mitglieder, welche am längsten der Bruderschaft angehören. Dieselben haben in Gemeinschaft mit dem Vorstande zu beschließen: |
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| 1. | über die Annahme neuer Bruderschafts-Mitglieder. |
| 2. | Ob ein gemeinsames Fest (Schützenfest) gefeiert werden soll. |
| 3. | Wie es, im Fall des zu haltenden Festes, mit der Beschaffung des Biers gehalten werden soll. |
| 4. |
Auf welche Weise die etwa vorhandenen Schulden zu decken sind. |
| § 11. |
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Sämmtliche Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
Geschehen Neheim, den 13. April 1857.
| Vorstehende abgeänderte Statuten der Schützenbruderschaft zu Neheim werden hierdurch auf Grund der §§ 26 und 34 Th. II tit. 6 des allgemeinen Landrechts von uns bestätigt. |
| Arnsberg, den 11. Mai 1857. |
| Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. |
| v. Schenk |
