Satzung 2012

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Satzung der Schützenbruderschaft vom 30. März 2012 anschließend ist die Satzung aufgeführt.

Präambel

Die Statuten der Schützenbruderschaft Neheim aus dem Jahre 1607 (articuli morales), aus dem Jahre 1857 und dem Jahre 1907 bleiben in ihren Grundsätzen Grundlage für die weitere Arbeit in der Bruderschaft und bestimmen den Inhalt und Geist der auf die heutigen Verhältnisse abgestimmten nachstehenden Satzung.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenbruderschaft St. Johannes Baptist Neheim 1607 e.V.“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen und hat seinen Sitz in Arnsberg, Stadtteil Neheim.

§ 2 - Wesen und Aufgabe

Die Bruderschaft St. Johannes Baptist Neheim ist der gleichnamigen Pfarrei verbunden. Sie ist eine Vereinigung christlicher Personen, die das Ideal der historischen Schützenbruderschaften vertritt. Getreu dem Wahlspruch „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des christlichen Glaubens durch
a) religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer Spannungen und konfessioneller Unterschiede im Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Pflege des Schießsports und Volkstanzes.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Eintreten für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, zu dem auch die Durchführung des traditionellen Schützenfestes gehört,
d) Förderung der Jugend,
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft St. Johannes Neheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Personen werden, die sich zum Christentum bekennen sowie unbescholten und bereit sind, sich dieser Satzung zu verpflichten.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied - mit Ausnahme des  gesetzlichen Vorstandes, des Präses und des Hauptmanns - gehört einer Kompanie an.

3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder zur christlichen Lebenshaltung. Nichtchristen und Christen, die aus der Kirche ausgetreten sind, kann die Gastmitgliedschaft in der Bruderschaft gewährt werden. Für sie gelten die Pflichten und Rechte gemäß §5 mit der Ausnahme des passiven Wahlrechts und des Rechtes auf den Königsschuß.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.
Erkennt das ausgeschlossene Mitglied die Entscheidung des Vorstandes nicht an, so steht ihm innerhalb der nächsten 14 Tage die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Beschwerde ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der dann verpflichtet ist, sie der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung behält das Mitglied seine vollen Mitgliedsrechte und -pflichten. Wer den Beitrag ohne triftigen Grund verweigert, scheidet automatisch aus der Bruderschaft aus.

§ 5 - Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bruderschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Die Beiträge sind als Jahresbeiträge zu zahlen. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen die Mitglieder nach Möglichkeit teilnehmen. Alle Mitglieder sind, soweit sie dazu in der Lage sind, verpflichtet, sich an den öffentlichen Festzügen zu beteiligen. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht, ist wählbar und hat das Recht auf den Königsschuss.

§ 6 - Jungschützen

Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefaßt. Jungschützen bis zum 16. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.

§ 7 - Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft St. Johannes Baptist Neheim sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 - Mitgliederversammlung

Jährlich sind zwei Mitgliederversammlungen einzuberufen, von denen eine als Jahreshauptversammlung möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden soll.
Die zweite Mitgliederversammlung findet im Herbst statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dieses von mindestens 30 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung in der„Westfalenpost“ und der „Westfälischen Rundschau“ oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder genügend und erforderlich, soweit die Satzung nicht etwas anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,
b) Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlaß einer Beitragsordnung,
f) Erlaß einer Jugendordnung
g) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung der Bruderschaft.

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1. Änderung der Satzung:
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2. Ausschluß eines Mitgliedes (siehe § 4, Abs. 6)

§ 10 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Oberst (Vorsitzender und 1. Brudermeister)
b) zwei Scheffen (Stellvertreter des Oberst),
c) dem Schriftführer,
d) dem Hauptkassierer,
e) dem Hauptmann,
f) den Kompanieleitern
g) dem Pressesprecher
h) dem Inventarverwalter,
i) dem Fähnrich,
j) dem Adjutanten des Königs,
k) dem Adjutanten der Königin,
l) dem Schießmeister für das Brauchtumsschießen,
m) dem Schießmeister für das sportliche Schießen,
n) zwei Fahnenoffizieren,
o) dem Jugendvertreter,
p) bis zu 34 Beisitzern.

Dem Vorstand gehören ferner als ordentliche Mitglieder an:
Als geistlicher Präses der an der Pfarrkirche St. Johannes Baptist amtierende Pfarrer und der amtierende König. Im übrigen gilt § 17.
Die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes sowie des Leiters der Kinderkompanie, mit Ausnahme des Jugendvertreters der Sportschützen und den übrigen Kompanieleitern erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang. Als gewählt gilt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Gewählt wird stets für die Amtsdauer von vier Jahren.
Seit 1981 gilt folgende Wahlordnung: Nach Ablauf des ersten Jahres scheiden aus:
der dienstälteste Scheffe, der Inventarverwalter, ein Fahnenoffiziere und ein Viertel der Beisitzer.

Im zweiten Jahr:
der Schriftführer, der Hauptmann, der Adjutant des Königs, ein Fahnenoffiziere und ein Viertel der Beisitzer.

Im dritten Jahr:
der zweite Scheffe, der Hauptkassierer, der Adjutant der Königin und ein Viertel der Besitzer.

Im vierten Jahr:
der Oberst, der Fähnrich, beide Schießmeister und ein Viertel der Beisitzer, Pressesprecher.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Der Jugendvertreter wird von den Jugendlichen gewählt.

§ 11 - Gesetzlicher Vorstand

Der Oberst, die Scheffen, der Schriftführer und der Hauptkassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines der Oberst oder ein Scheffe sein muß. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister. Der gesetzliche Vorstand kann zu seinen Sitzungen andere sachverständige Personen beratend hinzuziehen.

§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte,
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
5. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge,
6. Ausschluß eines Mitgliedes (siehe § 4, Abs. 6)

Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen der Bruderschaft festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.
Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden oder diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Sitzungen werden vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet. Bei Anwesenheit von mindestens zehn Vorstandsmitgliedern, außer dem Oberst, ist der Vorstand beschlußfähig.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf den Antrag eines Vorstandsmitgliedes müssen die Abstimmungen durch Stimmzettel erfolgen.
Sollte ein Vorstandsmitglied an irgendeiner Sache persönliches Interesse haben, so ist es von der Abstimmung über diesen Punkt ausgeschlossen.
Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand erläßt eine Geschäftsordnung für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 13 - Aufgabenverteilung

Der Oberst ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und leitet die Mitgliederversammlungen. Er ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung anzuberaumen, so oft dieses nötig erscheint oder wenn mindestens acht Mitglieder des Vorstandes dieses beantragen.
Der Oberst ist berechtigt, die Revision der Kasse nach Gutdünken vorzunehmen.
Die Scheffen unterstützen den Oberst und vertreten ihn bei Abwesenheit.
Der Hauptkassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluß zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Oberst oder einem  eichnungsberechtigten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegenzuzeichnen sind. Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.
Der Hauptkassierer ist verpflichtet, auf Wunsch dem Vorstand über den Stand der Kasse zu berichten.

Bei eventuell vorkommenden Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung ist der Vorstand befugt und gehalten, den Hauptkassierer seines Amtes zu entheben und bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied mit diesem Amt zu betrauen.
Bei Verhinderung des Hauptkassierers bestimmt der geschäftsführende Vorstand seinen Stellvertreter.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen und die Führung des Mitgliederverzeichnisses der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an.

Dem Pressesprecher obliegt die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Bruderschaft insbesondere in den öffentlichen Medien. Er vermittelt in angemessener Form insbesondere die nach außen wirkenden Aktivitäten der Bruderschaft in enger Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand. Er berät den Vorstand insbesondere bezüglich der sachgerechten Darstellung in der Öffentlichkeitsarbeit und ist  gleichzeitig Vorsitzender des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.

Der Hauptmann organisiert und leitet die Umzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Er hat die Ordnung auf den Festen zu überwachen. Außerdem ist er für eine reibungslose Zusammenarbeit innerhalb der Bruderschaft zuständig. Der Hauptmann ist für sein Aufgabengebiet dem Oberst unmittelbar verantwortlich. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt der Oberst den Vertreter.

Die Kompanieleiter haben die Aufgabe im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke der Schützenbruderschaft und im Rahmen der kompanieeigenen Mittel eigene Aktivitäten zur Förderung des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern zu entwickeln.

Im Rahmen dieser Aufgabenstellung können die Kompanien auch ganz bestimmte Aufgaben der Bruderschaft übernehmen. Die Kompanieführung besteht aus dem Kompanieleiter und zwei Stellvertretern und je einem Kassierer, wobei die Funktion des Kassierers auch durch ein anderes Mitglied der Kompanieführung mit übernommen werden kann; im übrigen geben sich die Kompanien eine eigene Organisationsstruktur.
Die Kompanieleiter werden von ihren Kompanien gewählt und in den Vorstand entsandt.

Der Inventarverwalter hat das Inventar der Bruderschaft ordnungsgemäß zu verwalten und für die Instandsetzung desselben Sorge zu tragen.

Der Schießmeister für das Brauchtumsschießen organisiert das Brauchtumsschießen und trägt hierfür die Verantwortung.

Der Schießmeister für das sportliche Schießen ist für das sportliche Schießen zuständig und trägt hierfür die Verantwortung.

Der Fähnrich trägt bei Festzügen und bei festgelegten Veranstaltungen die Bruderschaftsfahne.
Er ist für die sorgfältige Aufbewahrung aller Fahnen der Bruderschaft verantwortlich. Im Verhinderungsfalle bestimmt er in alphabetischer Reihenfolge die Fahnenoffiziere an seine Stelle.
Der Juqendvertreter der Sportschützen vertritt die Interessen der Jugendlichen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jugendlichen der Sportschützen, die ihn durch Wahl in den Vorstand entsenden.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

Die Ausschüsse haben die in ihr Aufgabengebiet fallenden Angelegenheiten zu behandeln, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge zu unterbreiten. Ein Beschlußrecht steht den Ausschüssen nicht zu.
Folgende Ausschüsse können gebildet werden:

a) der große Festausschuss mit seinen Unterausschüssen für das Schützenfest
b) Ausschuss für Brauchtum Geschichte,
c) Ausschuss für kirchliche Veranstaltungen,
d) Sportausschuss (Schießgruppe),
e) Ausschuss für vereinsinterne Veranstaltungen,
f) Ausschuss für Jugend und Hofstaat,
g) Ausschuss für das Protokoll,
h) Ausschuss für das Schützen- und Keglerzentrum.
i) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.

Die Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden durch den Oberst nach Beratung mit dem geschäftsführenden Vorstand ernannt. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand gewählt.
Die Ausschüsse treten bei Bedarf zusammen. Die unter den Punkten „b“ bis „h“ genannten Ausschüsse müssen wenigstens einmal im Jahr tagen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeiten. Es kann auch ein Ehrenrat gebildet und eine Ehrenratsordnung erlassen werden.

§ 14 - Ehrenvorstand

Die sechs Mitglieder der Bruderschaft, die ihr am längsten angehören, bilden den Ehrenvorstand. In den Ehrenvorstand können weiterhin um die Bruderschaft verdiente Schützenbrüder auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen und haben Stimmrecht im Vorstand.

§ 15 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 16 - Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert am Fest der Allerheiligsten Dreifaltigkeit das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und als große öffentliche Veranstaltung das Schützenfest (Neheimer Volksfest). Die Durchführung des Schützenfestes bleibt dem Vorstand überlassen, der zur Durchführung einen Festausschuß bildet. Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand. Die Bruderschaft tritt bei ihren Veranstaltungen (Festen) mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

§ 17 - König/Königin

Der König/Die Königin wird durch ein Vogelschießen ermittelt. König/Königin ist der-/ diejenige, der/die den Rest des Vogels abschießt. Er/Sie muß einer christlichen Konfession angehören und zu der Würde des Amtes in entsprechenden Verhältnissen leben.
Der König/Die Königin wählt seine Königin/König selbst. Er/Sie gehört dem Vorstand an und scheidet ein Jahr nach Ablegung der Königs-/Königinnenwürde nach Beendigung des Festes automatisch aus.

§ 18 - Kirchliche Veranstaltungen

Höchstes Fest der Bruderschaft ist das Fest der Allerheiligsten Dreifaltigkeit (Patronatsfest). Zum Patronatsfest und zum Schützenfest lässt die Bruderschaft für die lebenden und verstorbenen Mitglieder eine heilige Messe feiern. In der hl. Messe anläßlich des Schützenfestes findet der traditionelle Opfergang zum Altar statt. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen um den Altar Aufstellung.
Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarrei.

§ 19 - Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft insbesondere für die Jungschützen das sportliche Schießen. Die Übungsleiter sind dem Vorstand gegenüber für die Einhaltung der Schießstandordnung verantwortlich.

§ 20 - Kunst, Kultur und Volkstanz

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher,sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat und  eimatlichen Brauchtums wie z.B. dem Osterfeuer und dem Schnadegang.
Weiter ist die Bruderschaft um die Erhaltung historischer Bauten und Anlagen im Stadtteil Neheim bemüht. Die Bruderschaft bietet allen Mitgliedern die Möglichkeit, heimatliche Volkstänze zu erlernen, z.B. durch Einstudierung der Neheimer Quadrille.

§ 21 - Soziale Fürsorge

Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 22 - Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muß. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluß erforderlich. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft wird nach Deckung aller Schulden das noch verbleibende Vermögen der Stadt Arnsberg übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 - Datenschutzklausel

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“ bzw. „Schaukästen“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von personenbezogenen Daten zur Meldung im Rahmen und für Zwecke der Mitgliedschaft bei Verbänden, denen die Bruderschaft beigetreten ist, und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände ist nicht zulässig.

(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Verbände wie zu Absatz 3 beschrieben oder die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Weitergabe oder Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Datenverwendungen zur seiner Person.

§ 24 - Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung kann der Vorstand Ausführungsbestimmungen erlassen. Soweit in dieser Satzung Ordnungen vorgesehen bzw. aufgrund der Satzung Ordnungen beschlossen werden, werden diese nicht Bestandteil der Satzung.

§ 25 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Stand der Satzung per 30.03.2012