Satzung

Articuli Morales anno 1607

Articuli Morales,

wornach sich die schützenbruderschafft hiesiger statt Nehem zu richten hat.


1. ist diese bdrschafft von ihro Churfl. dhlt zu Cölln Ernesto Gottseeligen andenkens Unserm gewesenen gdgsten landsherrn und hochderoselben weißen herrn räthen zugelaßen und privilegirt, dagegen sie dann verpflichtet seyn, auf jedweders erforderen zur confoy und anderen ziemlichen diensten ad unum diem sich brauchen zu laßen.
2. Dieweil diese bdrschafft ihre beysammen Kunft und gewöhnliches exercitium auf sonntag Trinitatis zu halten pfleget; als soll ein jeder schützenbruder auff selbigen Tag mit der letzten poeßen auf dem Kirchhof erscheinen, dem Hochwürdigen hl. Sacrament mit der proceßion nachfolgen, und folgendts dem Gottesdienst beiwohnen bei straff zwey Eymer bier.
3. Den Nachfolgenden Montag soll von dem Hn. Pastor eine Seelmeeße für die abgestorbenen auß dieser bruderschafft gehalten werden, derselbigen sollen die ganze bruderschafft beywohnen bei straff drey Eymer bier.
4. Wan einer zu dieser bdrschafft aufgenohmen werden soll, soll Er, wann es ein frembder und Keines schützen Kindt, geben sechs Goldtgulden, ist es ein schützen Kind und bleibet auf der sohlstedde einen Goldgulden, bleibet er aber nicht auf der Sohlstätte zwo goldgulden, ist aber einer, der eine tochter freyet, so ein schützen Kindt und auf de sohlstedde bleibet, gibt 4 goldgulden.
5. Ein schützenbruders Kindt soll im gleichen zum eingang geben ein halb Mütt Gersten undt Ein 1/2 pfund wachs; ein frömber gibt ein halb Mütt Gersten und ein pfundt wachs; item Jeder 1/2 M. Hoppen.
6. Wan Einer aus dieser bdrschaft verstirbt, dem sollen die sämbtliche schützenbrüder zur leich nachfolgen; bei straf eines Eimers biers: der dodte soll auch von den schützen getragen werden, undt so darzu einer verbettet, undt nicht Kommen würde, soll einen Eymer bier zur straff geben.
7. Es soll jeder schütze allezeith mit guthem gewehr, Nothdürftigen Krauth und loth versehen seyn bey straff eines Eimers biers.
8. auf dem schützen gelach soll Keiner Kein bier verstürtzen mehr als Er mit der Handt bespannen Kann; bei straff eines Eimer bier.
9. Es soll auch Keiner, weder durch sich selbst, weder durch seine Kinder einig bier mit becheren oder Kannen vom rathauße tragen laßen, bei straff zwei Eimer bier.
10. Es soll auch Keiner so übermäßig trinken daß Er (salvo honore) davon speyen müße; bei straff zwei Eimer bier.
11. auch so einer anfänglich Zankeren mit worthen, oder sonsten anfänget; mit zwey Eymer bier gestrafet werden soll: Kombt es zu der geringsten Schlägerey mit einer heilen oder halben Tonnen biers gestrafet werden soll, Salvo interesse terty.
12. Die Officire, scheffen und Eltesten sollen im sitzen und gehen allezeith vorgezogen worden, Es wäre dann, daß auß den jungen einer ambts oder dignitäth halber das privilegium gebühren würde.
13. Der erst ahngenohmen wirdt, soll aufwarthen und einschenken helfen, so oft er von denen scheffen darzu befordert wird: und andere nach ihme Kommen, daß Man ihn nicht mehr vonnöthen hatt.
14. Damit diese bdrschaft beständig bleibe; so soll denen Officiren und scheffen frey stehen, etliche Gäste nach gelegenheit zu lahden; waß dieselben verEhren, daß soll auf renthe ausgethan, und wanns nicht die hohe Noth erfordert, nicht verzehrt werden.
15. Die scheffen sollen Keine Neve schützen ahnnehmen, Es geschehe dann mit des Haubtmans, und fünf oder sechs der Eltisten Bewilligung.
16. Auf dem schützenplatz soll ein jeder dermaßen sein gewehr beobachten; daß Niemand einiger schaden dadurch zugefüget werde, sünsten soll Er nicht allein mit der straff beschuldiget, sondern auch der bdrschaft entsetzet werden.
17. Der Zech und Gelach soll also erbahrlich gehalten werden; daß mit dem sonnen untergang alles geEndiget, und wann vom schützendiener aufgeklopfet wirdt, Kein licht ahngezündet werden soll; wer dawieder thut, soll mit zwei Eymer bier gestrafet werde, Es seyn dann, daß die adelichen ein viertel bier vor sich behalten.
18. Da ein oder ander dem Haubtmann in gebührlichen Dingen nicht gehorsam seyn wollte, dieser soll auß der bdrschaft verstoßen werden.
19. Wan die schützenbrüder durch den Diener zusahmen gebotten werden, wer dann auf bestimbte Zeith nicht erscheinet, soll um einen Eimer bier gestrafet werden; der zu spath Kombt einen halben Eimer.

Wortlaut der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 3. Dezember 1849

Auf Ihren Antrag vom 27. November d. Js. will Ich der Schützen-Bruderschaft zu Neheim Korporationsrechte, so weit solche zur Erwerbung von Grundstücken und Kapitalien erforderlich, hierdurch verleihen.

Potsdam, den 3. Dezember 1849.

gez. Friedrich Wilhelm.

Gegengez. von Manteuffel.

Wortlaut der Statuten aus dem Jahr 1857

Die bisherigen Observanzen, insofern sie zur Wesenheit der Sache gehören, sind wie folgt zusammengestellt und ergänzt :

§ 1.
Diese vorstehenden Statuten (nämlich die articuli morales) bleiben bestehen und bilden die Grundlage; außer dem Abschnitt 7, welcher als nicht mehr zeitgemäß, außer Kraft gesetzt ist.

§ 2.
Was die in denselben angegebenen Eimer Bier anbelangen, so wird ein Eimer mit drei Sgr. Einem Pfg. bezahlt. Ferner wird ein Goldgulden dem Betrage von achtundzwanzig Silbr. zehn Pfg. gleich gerechnet.

§ 3.
Statt der im Abschnitt 5 benannten Abgaben zahlt bei der Annahme
1.    ein Schützenbruders Kind
Einen Thaler neunzehn Silbr. neun Pfg.
2.    jeder Andere
Einen Thaler neunundzwanzig Silbr. neun Pfg.
Diese Beträge fließen in die Bruderschaftskasse und sind darin die bisher berechneten Einschreibegebühren mit begriffen.

§ 4.
Früher hatten die neu angenommenen Schützenbrüder zehn Jahre jährlich Gerste in Natura zu liefern und zwar:
1.    Schützenkinder, welche auf der Sohlstätte bleiben 1/4 Mütte.
2.    Fremde, welche eine auf der Sohlstätte bleibende Schützentochter heirathen 1/2 Mütte.
3.    Fremde, welche eine Sohlstätte erwarben 3/4 Mütte.
Statt dieser Natural-Lieferung ist es längst zur Gewohnheit geworden, Geldbeträge zu leisten, oder vielmehr die zu liefernde Gerste zu bezahlen. Dieser Gebrauch bleibt auch ferner in Kraft und haben demnach die neu angenommenen Schützenbrüder auf zehn Jahre lang, den Preis der Gerste, wie er vom Vorstande und den Aeltesten jährlich festgesetzt  wird, in die Bruderschaftskasse zu zahlen.

§ 5.
Die Aufnahme neuer Bruderschafts-Mitglieder erfolgt jährlich einmal, und ist bedingt von der Zahlung der im Abschnitt 4 und 5 - articuli morales - bestimmten Beträge.

§ 6.
Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus:
1.    dem Hauptmann,
2.    zwei Scheffen,
3.    dem Fähndrich.
Hauptmann und Fähndrich werden mit einfacher Stimmenmehrheit in ordentlicher General-Versammlung auf eine Functionsdauer von Vier Jahren gewählt.
Zur Wahl der Scheffen ernennt der Hauptmann und der Fähndrich jeder einen Schützenbruder, welche beiden Deputirten die Wahl selbständig und endgültig vornehmen. Dieselben werden auf zwei Jahre gewählt, und tritt jedes Jahr ein Scheffen aus.
Die Wahl des Hauptmanns leitet der älteste Scheffen, und die Wahl des Fähndrichs der Hauptmann.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, können jedoch für die nächsten drei Jahre die Annahme der Wahl ablehnen.
Andere Ablehnungsgründe müssen auf der Stelle vorgebracht werden, und hat über deren Zulassung oder Verwerfung die wählende Versammlung zu entscheiden.

§ 7.
Der Vorstand vertritt die Bruderschaft nach Außen und verwaltet deren Vermögen und Geschäfte.
Es ist lediglich Sache des Vorstandes, sich in die Verwaltung der einzelnen Geschäfte zu theilen.
Alle und sämmtliche, bis hiehin vom Vorstande abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, namentlich die ausgestellten Quittungen über zurückgezahlte Capitalien und die Bewilligungen der Löschung im Hypothekenbuche werden hierdurch ausdrücklich für gültig erkannt und bestätigt.

§ 8.
Der Vorstand hat die statutenmäßigen Strafen festzusetzen und einzuziehen. Gegen die Festsetzung des Vorstandes steht eine Berufung auf den Ausspruch einer Commission von 9 Mitgliedern aus der Bruderschaft, wozu der Hauptmann 3, der Fähndrich und jeder der Scheffen 2 Mitglieder ernennt, zu. Der Ausspruch der Majorität dieser Commission ist endgültig entscheidend; die Berufzbg muß bei Verlust dieses Rechtsmittels binnen 10 Tagen nach bekannt gemachter Strafe beim Hauptmanne angemeldet werden.

§ 9.
Die Bruderschaft versammelt sich der Regel jährlich am ersten Sonntage nach dem Feste Trinitatis.
Zu dieser Versammlung hat der Vorstand die Jahresrechnung abzulegen, die gefaßten Beschlüsse aufzunehmen und die nöthen Wahlen zu veranlassen.
Außerdem kann der Hauptmann außerordentliche General-Versammlungen zu jeder Zeit berufen und bedarf es dazu blos der Einladung der am hiesigen Orte wohnhaften Mitglieder. Wer an den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen keinen Antheil nimmt, ist an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden.

§ 10.
Die Aeltesten sind diejenigen sechs Mitglieder, welche am längsten der Bruderschaft angehören.
Dieselben haben in Gemeinschaft mit dem Vorstande zu beschließen:
1.    über die Annahme neuer Bruderschafts-Mitglieder.
2.    Ob ein gemeinsames Fest (Schützenfest) gefeiert werden soll.
3.    Wie es, im Fall des zu haltenden Festes, mit der Beschaffung des Biers gehalten werden soll.
4.    Auf welche Weise die etwa vorhandenen Schulden zu decken sind.

§ 11.
Sämmtliche Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

Geschehen Neheim, den 13. April 1857.

Vorstehende abgeänderte Statuten der Schützenbruderschaft zu Neheim werden hierdurch auf Grund der §§ 26 und 34 Th. II tit. 6 des allgemeinen Landrechts von uns bestätigt.
Arnsberg, den 11. Mai 1857.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
v. Schenk

Wortlaut der Statuten aus dem Jahr 2012

Hier finden Sie die aktuelle Satzung der Schützenbruderschaft St. Johannes Baptist Neheim 1607 e.V.

Satzung 2012